Das sind dieselben... (Kulturhoheit)

 

Ausnahmen vom generellen Rauchverbot

  in Gaststätten und anderen in Krankenhäusern
Schleswig-Holstein

Gaststätten: wenn sie von Inhabern geführte Kneipen mit nur einem Schankraum sind

auch: in Raucherräumen und Festzelten

in Raucherräumen
Hamburg

Gaststätten: in Raucherräumen

auch in Festzelten, Vereins- und Clubheimen

in Raucherräumen
Sachsen

Gaststätten: wenn sie vom Inhaber geführte Kneipen mit nur einem Schankraum sind

auch: in Raucherräumen

in Arbeitsräumen, die nicht von andern betreten werden, zur alleinigen Nutzung
Bremen

Gaststätten: in Raucherräumen

auch: in Festzelten

keine
Rheinland-Pfalz

Gaststätten: wenn sie von Inhabern geführte Kneipen mit nur einem Schankraum sind

auch: in Raucherräumen und Festzelten

in Diskotheken: nur in Räumen ohne Tanzfläche

keine
Mecklenburg-V.

Gaststätten: in Raucherräumen

auch: Als Teil der Darbietung in Kultureinrichtungen“

in Raucherräumen

Sachsen-Anhalt

Gaststätten: in Raucherräumen

keine
Bayern

Gaststätten: nur bei geschlossenen Gesellschaften

auch: „Als Teil der Darbietung in Kultureinrichtungen

in abgeschlossenen und belüfteten Raucherräumen
Baden-Württbg.

Gaststätten: in Raucherräumen

auch: in Festzelten

in Schulen: auf Beschluss der Schulkonferenz

in Raucherräumen für Beschäftigte
Niedersachsen

Gaststätten: in Raucherräumen

in Raucherräumen
NRW

Gaststätten: in Raucherräumen

auch: in Festzelten, bei geschlossenen Gesellschaften und in Räumen von Vereinen, deren Zweck der gemeinschaftliche Tabakkonsum ist

keine
Hessen

Gaststätten: in Raucherräumen

auch: in Festzelten

keine
Berlin

Gaststätten: in Raucherräumen

in Diskotheken: nur in Raucherräumen für Besucher ab 18 Jahre

in Raucherräumen für Beschäftigte
Brandenburg

Gaststätten: in Raucherräumen

auch: Als Teil der Darbietung in Kultureinrichtungen

keine
Thüringen

Gaststätten: in Raucherräumen

keine
    www.gerhardsennlaub.de10/2008